Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Für alle Lieferungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend: Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht, was der Käufer durch Abnahme der Ware anerkennt. Haben bisher andere Bedingungen Gültigkeit gehabt, so treten diese Geschäftsbedingungen an deren Stelle mit Wirkung der Annahme der ersten Warenlieferung nach Bekanntgabe dieser Geschäftsbedingungen. Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teiles dieser Bedingungen ist für die Gültigkeit des übrigen Inhalts ohne Einfluß.
2. Erfüllungsort ist Darmstadt. Die Lieferung erfolgt ab Kühlhaus. Lieferungsmöglichkeiten und Einschränkungen der zu liefernden Menge bleiben ausdrücklich vorbehalten. Gewichts- und Mengendifferenzen und/oder Mängelrügen müssen sofort bei Übernahme der Ware fernmündlich und fernschriftlich geltend gemacht und der Verkäuferin Ge-legenheit zur Nachprüfung gegeben werden. Rekla-mationen müssen spätestens innerhalb von 24 Stunden geltend gemacht werden. Reklamationen befreien nicht von der Verpflichtung zur sachgemäßen Behandlung der Ware. Liefertermine sind unverbindlich. Eine verspätete Lieferung berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag und gibt auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus irgendeinem Grunde, insbesondere nicht wegen Verzuges. Ereignisse höherer Gewalt, ferner Verkehrs- und Betriebsstörungen, wie auch Wagen- und Brennstoffmangel, sowie Störungen bei Zulieferungsbetrieben, die eine rechtzeitige Lieferung verhindern, befreien die Verkäuferin von Ihrer Lieferungspflicht für die Dauer der eingetretenen Störungen und ihrer Auswirkungen.
3. Ist eine Mängelrüge rechtzeitig und ordnungsgemäß erhoben, so hat der Käufer der Verkäuferin Gelegenheit zur Prüfung der Berechtigung der Mängelrüge zu geben. Eine Haftung der Verkäuferin darin, daß die gelieferte Ware für die vom Verkäufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, besteht nicht. Ist eine Mängelrüge berechtigt, bestehen keine Ersatzlieferungsansprüche. Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer weist dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nach.
4. Alle Waren und Dienstleistungen werden unter dem verlängerten Eigentumsvorbehalt geliefert bzw. erbracht und bleiben bis zur restlosen Begleichung sämtlicher, auch der künftig anstehenden Forderungen aus der Geschäfts-verbindung mit dem Käufer Eigentum der Verkäuferin. Der Käufer darf sie im normalen Geschäftsgang veräußern, sie jedoch weder verpfänden noch sicherungsübereignen oder über sie in sonstiger Weise verfügen. Hat die Verkäuferin ernsthaft Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder ist hinsichtlich des Käufers Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahren gestellt, ist die Verkäuferin berechtigt, die Ware jederzeit auch ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung insoweit zurückverlangen, als es zur Deckung aller noch offenen Forderungen erforderlich erscheint. Die Verkäuferin ist diesbezüglich berechtigt, während der üblichen Geschäftszeiten und nach vorheriger Anmeldung di Räume zu betreten, in denen die verkaufte Ware eingelagert ist. Wird die Ware ganz oder teilweise weiterveräußert, so gehen alle aus dem Weiterverkauf gegen den Dritten entstehenden Forderungen zur Sicherung auf die Verkäuferin über, ohne daß es einer besonderen Vereinbarung mit der Verkäuferin oder dem Dritten bedarf. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, ist er bis auf Widerruf er-mächtigt, die auf die Verkäuferin sicherungshalber übergangenen Forderungen einzuziehen. Vom Widerruf dieser Einzugsermächtigung kann die Verkäuferin insbesondere Gebrauch machen, wenn ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit auftreten oder der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen der Verkäuferin hat der Käufer die Verpflichtung, die Schuldner der abgetretenen Forderung unverzüglich mitzuteilen. Die Verkäuferin ist berechtigt, diesen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Die Abtretung von Forderungen eines Verkäufers/Dienst-leisters gegen uns an Dritte ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, jede Gegenforderung, auch Forderungen der von uns vertretenen Marimex-Gesellschaften gegen Forderungen eines Verkäufers/Dienstleisters gegen uns oder diese Marimex-Gesellschaften zur Aufrechnung zu stellen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der Verkäuferin in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt an der Ware ist in der Ware auflösend bedingt, so daß mit vollständiger Erfüllung der gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres an den Käufer übergeht. Der Käufer ist zu einer Be- und Verarbeitung der Ware berechtigt, bei der Weiterverarbeitung der Ware handelt der Käufer im Auftrag der Verkäuferin, so daß letztere als Hersteller des § 950 BGB anzusehen ist, soweit dabei das Eigentum an der gelieferten Ware untergeht, überträgt der Käufer schon jetzt das Eigentum an dem neuen Gegenstand auf die Verkäuferin und verwahrt diesen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich für die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt oder verbunden, so erlangt die Verkäuferin Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht.
5. Die Bezahlung der Ware hat ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware zu erfolgen. Es sei denn, dass abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, die schriftlich bestätigt worden sind. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen kommt der Käufer ohne weitere Mahnung in Verzug. In diesem Falle ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Zahlung hat in Euro zu erfolgen. Zahlungen in Wechsel sind nur zulässig, wenn eine Wechselhergabe vorher vereinbart worden ist. Schecks oder Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen.
6. Kommt ein Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht pünktlich nach oder stellt sich, wenn einem Käufer Stundung oder Kredit gewährt worden ist, heraus, daß die finanziellen Verhältnisse des Käufers zur Kreditgewährung nicht geeignet sind, so werden alle bestehenden Ansprüche der Verkäuferin auf deren Anforderung hin fällig. Die Verkäuferin ist in diesem Falle, ohne daß Ihre Entscheidung irgendeiner Nachprüfung unterliegt, berechtigt, nach Ihrer Wahl Zahlung, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für alle bestehenden Ansprüche zu verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen der Verkäuferin nicht innerhalb von drei Tagen nach, so ist die Verkäuferin berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrage zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichter-füllung zu verlangen, sowie die gelieferte Ware sofort wieder in Besitz zu nehmen.
7. Soweit ein Verkäufer/Vorlieferant Lieferungen direkt an die Endabnehmer des Käufers/Vermittlers vornimmt, verpflichtet sich der Verkäufer, alles zu unterlassen, was die Geschäfts-beziehung des Käufers beeinträchtigen könnte, ins-besondere diese unter Umgehung des Käufers/Vermittlers selbstständig oder durch Dritte zu beliefern und direkt mit den Endabnehmern abzurechen (Wettbewerbsklausel). Ver-stöße des Verkäufers/Vorlieferanten gegen diese Wettbe-werbsklausel berechtigen den Käufer/Vermittler zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
8. Als Gerichtsstand für alle gegenseitigen Rechtsbeziehungen wird Darmstadt vereinbart.
Marimex GmbH (aktuelle Fassung Stand Januar 2007)





